Altersvorsorgedepot vererben: Was passiert im Todesfall mit deinem Geld?

Ja, du kannst dein Altersvorsorgedepot vererben. Im Todesfall bekommt aber nicht jeder Erbe gleich viel: Dein Ehepartner kann das Guthaben ohne Abzüge übernehmen. Kinder und alle anderen Erben erhalten es erst, nachdem Zulagen und Steuervorteile zurückgezahlt sind. In der Rentenphase entscheidet außerdem die Auszahlungsform, die du gewählt hast.
Dieser Ratgeber zeigt, was in der Sparphase und in der Rentenphase gilt, welche Rolle die Erbschaftsteuer spielt und was du heute schon regeln solltest.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Altersvorsorgedepot ist grundsätzlich vererbbar. Es fällt in den Nachlass und wird nach Testament oder gesetzlicher Erbfolge verteilt.
- Ehepartner und eingetragene Lebenspartner können das Guthaben ohne Abzüge auf einen eigenen Altersvorsorgevertrag übertragen. Zulagen und Steuervorteile bleiben erhalten.
- Alle anderen Erben, also Kinder, Enkel, Geschwister oder unverheiratete Partner, bekommen das Geld nur nach Rückzahlung der Zulagen und Steuervorteile. Die enthaltenen Erträge müssen sie zudem versteuern.
- In der Rentenphase entscheidet die Auszahlungsform: Beim Auszahlplan ist das Restkapital vererbbar, bei der lebenslangen Rente nur innerhalb einer vereinbarten Rentengarantiezeit von 10 oder 20 Jahren.
- Unverheiratete Paare sind nicht privilegiert, egal, wie lange sie zusammenleben.
- Unabhängig von der Förderung kann Erbschaftsteuer anfallen. Die normalen Freibeträge gelten.
Warum gelten beim Vererben des Altersvorsorgedepots besondere Regeln?
Zivilrechtlich ist das Altersvorsorgedepot ein ganz normaler Vermögenswert. Stirbt der Inhaber, geht es wie jedes andere Depot auf die Erben über.
Steuerrechtlich sieht es anders aus. Der Staat fördert das Depot mit bis zu 540 Euro Grundzulage im Jahr, bis zu 300 Euro je Kind und mit dem Sonderausgabenabzug. Diese Förderung hat einen Zweck: deine eigene Altersversorgung. Geht das Geld an jemand anderen, ist dieser Zweck verfehlt. Das Gesetz spricht dann von einer schädlichen Verwendung, und die Förderung wird zurückgefordert.
Die einzige Person, bei der das Gesetz den Versorgungszweck weiterhin als erfüllt ansieht, ist der überlebende Ehe- oder eingetragene Lebenspartner. Daraus ergibt sich das gesamte Regelwerk.
Achtung vor falschen Versprechen: Auf einigen Internetseiten liest man, beim Altersvorsorgedepot müssten Erben die Zulagen anders als bei Riester nicht mehr zurückzahlen. Das ist falsch. Das Bundesfinanzministerium stellt klar: Das Vermögen ist vererbbar, die steuerliche Förderung muss im Erbfall aber zurückgezahlt werden. Die einzige Ausnahme ist der Übertrag auf den Ehegatten.
Altersvorsorgedepot im Todesfall vor Rentenbeginn: Wer bekommt was?
Stirbt der Sparer vor Beginn der Auszahlung, also in der Regel vor dem 65. Lebensjahr, gibt es zwei Wege.
Weg 1: Der Ehepartner übernimmt das Altersvorsorgedepot ohne Abzüge
Der überlebende Ehe- oder eingetragene Lebenspartner kann das gesamte Guthaben ohne Abzüge auf einen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen. Dabei geht nichts verloren: Zulagen, Steuervorteile und alle Erträge bleiben im Vertrag. Besteuert wird erst später, wenn der Partner selbst Leistungen bezieht.
Die Voraussetzungen:
- Die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft bestand zum Todeszeitpunkt, und die Partner lebten nicht dauerhaft getrennt.
- Beide hatten ihren Wohnsitz in der EU bzw. im EWR.
- Der Partner muss noch keinen eigenen Vertrag haben. Er kann ihn für die Übertragung neu abschließen.
- Die Übertragung muss aktiv beim Anbieter beantragt werden. Nach Anbieterangaben gilt dafür eine Frist von zwölf Monaten. Im Ernstfall also nicht abwarten, sondern zeitnah beim Anbieter melden.
Weg 2: Alle anderen Erben bekommen das Geld nach Rückzahlung der Förderung
Erben Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister oder ein unverheirateter Partner, wird das Depot aufgelöst und ausgezahlt. Dabei passiert Folgendes:
- Der Anbieter behält die erhaltenen Zulagen und die gesondert festgestellten Steuervorteile aus dem Sonderausgabenabzug ein und führt sie an die Zentrale Zulagenstelle ab.
- Die im geförderten Kapital enthaltenen Erträge sind beim Erben einkommensteuerpflichtig (§ 22 Nr. 5 EStG), und zwar mit seinem persönlichen Steuersatz.
- Der Rest fällt in den Nachlass. Darauf kann Erbschaftsteuer anfallen.
Deine eigenen Beiträge und die darauf erwirtschafteten Erträge gehen also nicht verloren. Verloren geht die Förderung.
Kannst du das Altersvorsorgedepot an deine Kinder vererben?
Ja, aber mit Abzügen. Erben deine Kinder das Depot, werden Zulagen und Steuervorteile zurückgefordert. Der Anbieter zieht den Betrag vor der Auszahlung vom Guthaben ab. Die eigenen Beiträge und die Erträge bleiben den Kindern erhalten, die Erträge müssen sie aber versteuern.
Bei Riester gab es für kindergeldberechtigte Kinder die Möglichkeit, das Guthaben in eine Waisenrente umzuwandeln. Für das Altersvorsorgedepot ist eine vergleichbare Regel derzeit nicht erkennbar. Geh vorsichtshalber davon aus, dass auch bei minderjährigen Kindern die Förderung zurückgefordert wird. Sobald die Verwaltung hierzu Stellung nimmt, aktualisieren wir diesen Abschnitt.
Rechenbeispiel: Ehepartner oder Kind als Erbe
Modellrechnung zur Veranschaulichung, keine Prognose.
Thomas zahlt 25 Jahre lang 150 Euro im Monat ein und erhält jedes Jahr die volle Grundzulage. Mit 55 stirbt er.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Eigene Beiträge (25 × 1.800 €) | 45.000 € |
| Grundzulagen (25 × 540 €) | 13.500 € |
| Steuervorteil über die Zulage hinaus (angenommen) | 4.000 € |
| Depotwert zum Todestag (angenommen) | 105.000 € |
| Ehefrau übernimmt | Tochter erbt | |
|---|---|---|
| Rückforderung Zulagen + Steuervorteil | 0 € | – 17.500 € |
| Verbleibendes Kapital | 105.000 € | 87.500 € |
| Einkommensteuer auf die Erträge | erst bei späterer Auszahlung an die Ehefrau | sofort, nach Steuersatz der Tochter |
| Förderung läuft weiter | ja | nein |
Der Unterschied liegt in diesem Beispiel bei rund 17.500 Euro, und zwar vor der Einkommensteuer, die bei der Tochter zusätzlich anfällt.
Tod in der Rentenphase: Was wird aus der Auszahlung?
Hat die Auszahlung bereits begonnen, kommt es darauf an, wofür du dich bei Rentenbeginn entschieden hast. Diese Entscheidung triffst du einmal, und sie bestimmt, was deine Familie später bekommt.
Auszahlplan (mindestens bis 85): Restkapital wird vererbt
Beim Auszahlplan bleibt dein Geld im Depot und wird in Raten ausgezahlt. Er muss mindestens bis zum vollendeten 85. Lebensjahr laufen, ein längerer Plan ist möglich. Stirbst du, bevor das Kapital aufgebraucht ist, geht das Restguthaben an die Erben. Es gelten dieselben Regeln wie in der Sparphase: Der Ehepartner kann ohne Abzüge übertragen, bei allen anderen Erben wird die auf das Restkapital entfallende Förderung zurückgefordert. Ist der Plan abgelaufen, ist das Kapital verbraucht. Dann gibt es nichts mehr zu vererben.
Lebenslange Rente ohne Garantiezeit: nichts zu vererben
Bei der lebenslangen Rente wird dein Kapital zu Rentenbeginn an einen Versicherer übertragen. Er zahlt bis zum Lebensende, egal, wie alt du wirst. Im Gegenzug endet der Anspruch mit dem Tod. Das Kapital verbleibt in der Versichertengemeinschaft und finanziert dort die Renten derer, die länger leben.
Lebenslange Rente mit Rentengarantiezeit: Schutz für 10 oder 20 Jahre
Bei der lebenslangen Rente kannst du optional eine Rentengarantiezeit von 10 oder 20 Jahren vereinbaren. Stirbst du innerhalb dieser Zeit, wird die Rente bis zu deren Ende an deine Hinterbliebenen gezahlt. Die Auszahlungen sind insoweit vererbbar. Aber auch hier gilt: Erben andere Personen als der Ehepartner, ist die Förderung zurückzuzahlen. Eine Garantiezeit kostet außerdem etwas monatliche Rente. Lass dir vom Anbieter vorrechnen, wie viel.
Die Auszahlungsformen im Überblick
| Auszahlungsform | Tod vor Rentenende | Für wen geeignet |
|---|---|---|
| Auszahlplan (mind. bis 85, länger möglich) | Restkapital wird vererbt | wer Vermögen weitergeben will und das Langlebigkeitsrisiko anderweitig abgesichert hat |
| Lebenslange Rente ohne Garantiezeit | nichts | wer maximale Rente will und keine Hinterbliebenen absichern muss |
| Lebenslange Rente mit 10 oder 20 Jahren Garantiezeit | Rente läuft bis Ende der Garantiezeit weiter | wer lebenslange Sicherheit will und trotzdem einen Teil absichern möchte |
Unsere Einschätzung als ungebundene Berater: Die Vererbbarkeit ist ein wichtiges Argument für den Auszahlplan, aber nicht das wichtigste. Das größere Risiko im Alter ist in der Regel nicht, zu früh zu sterben, sondern länger zu leben, als das Geld reicht. Wer einen Auszahlplan bis 85 wählt und 92 wird, hat sieben Jahre lang nichts mehr aus diesem Vertrag. Ein längerer Auszahlplan mildert das, senkt aber die monatliche Zahlung. Triff diese Entscheidung deshalb nicht allein mit Blick auf die Erben, sondern mit Blick auf deine gesamte Versorgung, inklusive gesetzlicher Rente und sonstigem Vermögen.
Altersvorsorgedepot und Erbschaftsteuer: Welche Freibeträge gelten?
Für das Altersvorsorgedepot gibt es keine Sonderregeln bei der Erbschaftsteuer. Es zählt zum Nachlass wie jedes andere Vermögen.
| Erbe | Persönlicher Freibetrag |
|---|---|
| Ehepartner / eingetragener Lebenspartner | 500.000 € (zzgl. ggf. Versorgungsfreibetrag) |
| Kinder, Stiefkinder | 400.000 € |
| Enkel | 200.000 € |
| Eltern (im Erbfall) | 100.000 € |
| Geschwister, Nichten, Neffen | 20.000 € |
| Unverheiratete Partner, sonstige | 20.000 € |
Bei den meisten Familien bleibt das Altersvorsorgedepot damit erbschaftsteuerfrei. Kritisch wird es vor allem bei unverheirateten Paaren: Hier treffen der niedrige Freibetrag von 20.000 Euro, die Rückforderung der Förderung und die Einkommensteuer auf die Erträge zusammen.
Altersvorsorgedepot vererben: Was du jetzt regeln solltest
- Prüf deine Familiensituation ehrlich. Ohne Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner ist das Altersvorsorgedepot im Erbfall kaum besser als ein freies ETF-Depot, denn die Förderung verfällt. Das spricht nicht gegen das Depot: Zu Lebzeiten wirkt die Förderung voll. Aber es gehört in die Abwägung.
- Sorg dafür, dass das Depot beim Ehepartner landet. Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge. Bei Ehepaaren mit Kindern erbt der Ehepartner dann typischerweise nur die Hälfte. Nach der bisherigen Riester-Logik bleibt die Förderung nur für den Teil erhalten, der tatsächlich an den Ehepartner geht. Mit einem Testament oder Vermächtnis kannst du das Altersvorsorgedepot gezielt dem Ehepartner zuwenden. Lass das von einem Notar oder Fachanwalt für Erbrecht prüfen.
- Nutz die 30-Prozent-Teilauszahlung bewusst. Zu Beginn der Auszahlphase darfst du bis zu 30 Prozent des Kapitals einmalig entnehmen, ohne Förderverlust und ohne Zweckbindung. Das ausgezahlte Geld wird nachgelagert versteuert, ist danach aber freies Vermögen, das du ohne Förder-Einschränkungen vererben oder verschenken kannst. Für Menschen ohne Ehepartner kann das ein sinnvoller Baustein der Nachlassplanung sein.
- Unverheiratet? Sichere deinen Partner anders ab. Eine Risikolebensversicherung mit dem Partner als Bezugsberechtigtem ist meist der günstigere Weg. Bei geschickter Gestaltung (sogenannte Über-Kreuz-Versicherung) fällt auf die Leistung auch keine Erbschaftsteuer an.
- Informier deine Angehörigen. Der Partner muss die Übertragung selbst beantragen. Hinterleg bei deinen Unterlagen, bei welchem Anbieter das Depot läuft und dass ein Übertrag ohne Förderverlust möglich ist.
- Entscheide bei Rentenbeginn bewusst. Auszahlplan bis 85 oder länger, lebenslange Rente oder Rente mit 10 bzw. 20 Jahren Garantiezeit: Lass dir alle Varianten mit Zahlen vorrechnen, bevor du unterschreibst.
- Kein Vorziehen zu Lebzeiten. Wer das Depot noch zu Lebzeiten an Kinder übertragen oder verschenken will, löst ebenfalls eine schädliche Verwendung aus. Die Förderung ist an dich persönlich gebunden.
- Achtung beim Ruhestand im Ausland. Wer in der Auszahlphase seinen Wohnsitz außerhalb der EU bzw. des EWR nimmt, verwendet das Kapital schädlich. Die Förderung wird dann zurückgefordert, und zwar schon zu Lebzeiten, nicht erst im Erbfall.
Häufige Fragen zum Vererben des Altersvorsorgedepots
Kann man das Altersvorsorgedepot vererben?
Ja. In der Sparphase und beim Auszahlplan geht das Guthaben an die Erben. Bei einer lebenslangen Rente ist nur innerhalb einer vereinbarten Rentengarantiezeit von 10 oder 20 Jahren etwas zu vererben.
Was passiert mit dem Altersvorsorgedepot im Todesfall?
Das Guthaben fällt in den Nachlass. Der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner kann es ohne Abzüge auf einen eigenen Altersvorsorgevertrag übertragen. Bei allen anderen Erben zieht der Anbieter vor der Auszahlung die Zulagen und Steuervorteile ab.
Müssen meine Kinder die Zulagen zurückzahlen?
Ja. Erben Kinder das Depot, werden Zulagen und Steuervorteile zurückgefordert. Der Anbieter zieht den Betrag vor der Auszahlung vom Guthaben ab. Die eigenen Beiträge und die Erträge bleiben den Kindern erhalten, die Erträge müssen sie aber versteuern.
Kann mein Ehepartner das Depot ohne Verlust übernehmen?
Ja, wenn das Guthaben auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag übertragen wird, der auf den Namen des überlebenden Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners lautet. Zulagen und Steuervorteile bleiben dann vollständig erhalten.
Gilt das Ehegattenprivileg auch für unverheiratete Paare?
Nein. Lebenspartner ohne Trauschein oder eingetragene Partnerschaft werden wie alle anderen Erben behandelt.
Muss mein Ehepartner schon einen eigenen Vertrag haben?
Nein. Er kann den Vertrag für die Übertragung neu abschließen.
Was passiert, wenn ich mit 80 sterbe und einen Auszahlplan bis 85 habe?
Das noch nicht ausgezahlte Kapital geht an deine Erben. Für den Ehepartner ist die Übertragung ohne Förderverlust möglich, bei anderen Erben wird die anteilige Förderung zurückgefordert.
Werden bei einer Rentengarantiezeit die Zulagen zurückgefordert?
Wird die Rente an den Ehepartner weitergezahlt, nicht. Bei anderen Hinterbliebenen ist die Förderung nach Angaben des Bundesfinanzministeriums zurückzuzahlen.
Fällt auf das Altersvorsorgedepot Erbschaftsteuer an?
Es gelten die normalen Freibeträge, etwa 500.000 Euro für Ehepartner und 400.000 Euro je Kind. In den meisten Fällen fällt daher keine Erbschaftsteuer an.
Ist das Vererben bei Riester anders geregelt?
Im Grundsatz nicht: Auch bei Riester bleibt die Förderung nur beim Übertrag auf den Ehepartner erhalten. Der Unterschied liegt in der Rentenphase. Bei Riester ist die lebenslange Verrentung der gesetzliche Regelfall und nur im Einvernehmen mit dem Anbieter abdingbar. Beim Altersvorsorgedepot hast du von vornherein die freie Wahl und kannst mit dem Auszahlplan ein vererbbares Restkapital behalten.
Unser Fazit: Altersvorsorgedepot vererben
Das Altersvorsorgedepot ist vererbbar. Wie viel bei deiner Familie ankommt, hängt davon ab, wer erbt: Dein Ehepartner übernimmt das Guthaben ohne Abzüge, Kinder und andere Erben verlieren die Förderung. In der Rentenphase bleibt nur beim Auszahlplan oder innerhalb einer Rentengarantiezeit etwas für die Erben übrig. Regle deshalb früh, wer das Depot bekommen soll, und triff die Entscheidung über die Auszahlungsform mit Blick auf deine gesamte Versorgung.
Wenn du wissen möchtest, wie deine Altersvorsorge und die Absicherung deiner Familie zusammenpassen, schauen wir uns das gern gemeinsam an. Du hast noch einen Riester-Vertrag? Dann lies auch, ob du deinen Riester ins Altersvorsorgedepot umwandeln oder behalten solltest.
Alles zum Altersvorsorgedepot inklusive Förderrechner →
Hinweis: Wir arbeiten als Versicherungsmakler und sind an keinen Anbieter gebunden. Dieser Ratgeber ersetzt weder eine individuelle Beratung noch eine Rechts- oder Steuerberatung. Fragen zu Testament und Erbschaftsteuer gehören zu einem Notar, einem Fachanwalt für Erbrecht oder einem Steuerberater. Alle Angaben nach bestem Wissen, Stand 1. Oktober 2026. Ob es für kindergeldberechtigte Kinder eine Hinterbliebenenregelung wie bei Riester geben wird, stand zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest. Wir aktualisieren diesen Ratgeber, sobald hierzu Klarheit besteht.
Quellen
- Bundesministerium der Finanzen: Fragen und Antworten zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge
- Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge, BGBl. I 2026 Nr. 156 vom 29.05.2026
- Einkommensteuergesetz (EStG), § 22 Nr. 5 und § 93
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), § 16 und § 17
- Allianz: Altersvorsorgedepot & Reform der privaten Altersvorsorge
- DAS INVESTMENT: Altersvorsorgedepot – Wer erbt wie?
- finanzwelt: Altersvorsorge-Depot – Was ab 2027 gilt

